Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege e.V.
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Die Satzung des VRS



Inhaltsübersicht

§ 1 : Name und Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 : Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
§ 3 : Mitgliedschaft, Beitrag
§ 4 : Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 : Organe des Vereins
§ 6 : Vorstand
§ 7 : Vertretung
§ 8 : Beschlußfassung des Vorstandes
§ 9 : Mitgliederversammlung
§ 10 : Auflösung des Vereins
§ 11 : Rechnungsprüfer
§ 12 : Inkrafttreten

§ 1

Name und Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege“.

Der Verein hat seinen Sitz in 90571 Schwaig bei Nürnberg.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz eingetragener Verein (e.V.) angefügt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle und gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig.

Ziel des Vereins ist die Bewahrung des hohen Entwicklungsstandes der deutschen Sprache, wie er sich in der Rechtschreibung des Duden bis zu seiner 20. Auflage 1991 durch behutsame und sachgerechte Anpassung der Schrift an die sich lebendig entwickelnde Sprache widerspiegelt.

Der Verein wirkt darauf hin, daß die deutsche Sprache in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere ihre Rechtschreibung vor willkürlichen Eingriffen geschützt wird und daß Ergebnisse von natürlichen Entwicklungen der Orthographie, die sich in der Sprachgemeinschaft vollzogen haben, wie bisher in eine verbindliche Wörterliste aufgenommen werden und so die Voraussetzungen für die notwendige Einheitlichkeit erhalten bleiben.

Der Verein setzt sich dafür ein, daß bei der Reflektierung von Sprachentwicklungen die erforderlichen linguistischen, demokratischen, rechtlichen und pädagogischen Grundsätze beachtet werden.

Der Verein setzt sich für die Pflege der deutschen Sprache im weiteren Sinn ein, zum Beispiel für den sachgerechten Umgang mit Fremdwörtern.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter sind Ehrenämter.
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§ 3

Mitgliedschaft, Beitrag

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
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§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Auf Wunsch muß das Mitglied vorher gehört werden.
Ein Grund zum Ausschluß liegt vor, wenn das Mitglied gegen die Vereinsziele verstößt.
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§ 5

Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
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§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus
- der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
- der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
- der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart
- und vier Beisitzern.

Der Schriftführer und der Kassenwart vertreten den Vorsitzenden in dieser Reihenfolge.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluß für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus dem Bestand der Mitglieder.
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§ 7

Vertretung

Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart sind geschäftsführender Vorstand und vertreten den Verein jeweils zu zweit nach außen. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird dadurch beschränkt, daß der Verein zu Leistungen von mehr als 1000,- DM nur durch die geschäftsführenden Vorstände gemeinsam verpflichtet werden kann.

Der Vorstand darf keine Schulden machen.
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§ 8

Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein geschäftsführender Vorstand erschienen sind.

Der Vorstand entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist, das an der Beschlußfassung teilgenommen hat.
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§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Vereins unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es beantragen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- Wahlen gemäß §§ 6 und 9
- Satzungsänderungen
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Auflösung des Vereins
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenprüfungsberichts und
- Entlastung des Vorstandes.

Eine Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Satzungsänderungen und ein Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Anträge, die in einer Mitgliederversammlung gestellt werden sollen, müssen dem Vorstand bis zu einem in der Einladung angegebenen Zeitpunkt schriftlich zugeleitet werden. Der Vorstand kann Beratungsgegenstände den Mitgliedern vorab bekanntgeben, wenn dies für eine sachgerechte Diskussion ratsam erscheint.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom jeweiligen Stellvertreter geleitet. Bei weiterer Verhinderung erfolgt die Leitung durch ein gewähltes Mitglied, dann durch ein aus der Versammlung durch Urwahl mit einfacher Mehrheit zu wählendes Mitglied.

Wahlen zum Vorstand werden durch ein mit einfacher Mehrheit zu wählendes Mitglied geleitet.

Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Versammlungsleiter/in und dem /der Schriftführer/in unterzeichnet.
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§ 10

Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung des Wegfalls des gemeinnützigen Zweckes des Vereins sind die geschäftsführenden Vorstände Liquidatoren. Etwa noch vorhandenes Vereinsvermögen darf nicht an die Mitglieder ausgekehrt werden; die Verwendung der Mittel erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt.
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§ 11

Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer eines Jahres ein Mitglied zum Rechnungsprüfer wählen.
Der Rechnungsprüfer kann nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
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§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.

Schwaig bei Nürnberg
Errichtungsdatum: 31.05.1997
Änderungsdatum: 07.08.1997

Dr. Oliver Katte

Günter Loew

Adelheid Ostarek

Stephanus Peil

Manfred Riebe

Norbert Schäbler

Ernst Steppan

Dr. Thomas Vogtherr

Der Verein wurde heute in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hersbruck unter VR Nr. 835 eingetragen.

Hersbruck, den 20. Okt. 1997

Amtsgericht:

Lauerer
Justizhauptsekretärin
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Letzte Änderung am 8. Sept 2003